8. Die Beklagte blieb innert der angesetzten Frist mit der Antwort säumig. In der Folge setzte ihr der Präsident mit Verfügung vom 29. Januar 2024 eine letzte, nicht erstreckbare Frist an bis zum 13. Februar 2024 für die Erstattung einer schriftlichen Antwort. Damit war die Androhung verbunden, dass bei erneuter Säumnis das Gericht einen Endentscheid fällt, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder zur Hauptverhandlung vorlädt (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte blieb auch innert der angesetzten Nachfrist mit der Antwort säumig. 9. Mit Verfügung vom 19. Februar 2024 wurde die Streitsache ans Handelsgericht überwiesen. -4-