5. Am 27. März 2023 zedierte die B._____ die Forderung gegen die Beklagte wieder an die Klägerin zurück (KB 9). 6. Mit Klage vom 16. November 2023 beantragte die Klägerin: -3- " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 255.35 zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit dem 16. August 2022 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nummer B des Betreibungsamts Q._____ sei aufzuheben. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Zur Begründung führte sie aus, es handle sich um die ausstehende Vergütung nach dem GT 3a für das Jahr 2022.