Mit Bewilligung vom 30. November 2022 ermächtigte das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) die Klägerin, die Vergütungsansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz, soweit sie Urheberrechte an nichttheatralischen Werken der Musik betreffen, für die Jahre 2023 bis 2027 geltend zu machen (KB 3). Die Vergütung für das Wahrnehmbarmachen von Sendungen sowie die Nutzung von Ton- und Tonbildträgern, insbesondere Hintergrundmusik, richtet sich nach dem von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK) am 7. November 2017 genehmigten und im SHAB Nr. 182 vom 20. September 2017 veröffentlichten Gemeinsamen