1.2. Mit Bewilligung vom 30. November 2022 ermächtigte das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) die Klägerin, die Vergütungsansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz, soweit sie Urheberrechte an nichttheatralischen Werken der Musik betreffen, für die Jahre 2023 bis 2027 geltend zu machen (KB 3).