4. Der Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 26'160.00 zu bezahlen. - 26 - Zustellung an: − die Klägerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung) − den Beklagten (Vertreter; zweifach) 1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.