sen für die Kosten einer Ersatzvornahme aufzukommen. Art. 292 StGB lautet: " Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." 3. Die Gerichtskosten von Fr. 12'339.50 werden dem Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 12'696.00 verrechnet. Der Beklagte hat der Klägerin den Betrag von Fr. 12'339.50 direkt zu ersetzen.