292 StGB sowie je einer Ordnungsbusse von bis zu Fr. 500.00 für jeden Tag der Nichterfüllung und von bis zu Fr. 5'000.00 verpflichtet, der Klägerin innert 14 Tagen seit Vollstreckbarkeit dieses Entscheids, sämtliche ihm geliehenen Einrichtungen, Mobilien und Gegenstände sowie andere Leistungen gemäss Anhang 2 der Getränkelieferungs- und Darlehensvereinbarung vom 24. Juni 2022, insbesondere die 2 Offenausschankanlagen (ohne Zapfsäulen der […]) mit 4 Hähnen sowie die 2 Offenausschankanlagen (ohne Zapfsäulen der […] ) mit 6 Hähnen, der Klägerin herauszugeben. Kann der Beklagte die erforderliche Demontage nicht selbst vornehmen, hat er stattdes-