1. Im Umfang von Fr. 3'500.00 wird die Klage infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Im verbleibenden Umfang wird die Klage vollumfänglich gutgeheissen. 2. 2.1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 245'114.75 zuzüglich je 5 % Zins auf Fr. 21'925.65 seit 29. Juni 2023 und Fr. 223'189.10 seit 5. September 2023 zu bezahlen.