8. Prozesskosten Abschliessend sind die Prozesskosten entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen. Sie bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Im Umfang der nach Klageeinreichung geleisteten sieben Zahlungen à je Fr. 500.00, total Fr. 3'500.00, ist das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Diese Gegenstandslosigkeit hat der Beklagte verursacht, so entsprechend kostenpflichtig ist (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Im verbleibenden Umfang obsiegt die Klägerin vollumfänglich, so dass die Prozesskosten dem Beklagten auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 ZPO).