7.4. Fazit Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Rückgabe der geliehenen Offenausschankanlagen i.S.v. Anhang 2 des Getränkelieferungsvertrags (KB 2) hat. Der Beklagte hat diese zu demontieren und – soweit er die Demontage nicht eigenständig vornehmen kann – für die Kosten einer Ersatzvornahme aufzukommen.