Zur Durchsetzung dieses Rückgabeanspruchs sind dem Beklagten für den Fall der Zuwiderhandlung deshalb die Straffolgen nach Art. 292 StGB (vgl. Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO) sowie je eine Ordnungsbusse von bis zu Fr. 500.00 für jeden Tag der Nichterfüllung (vgl. Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO) und von bis zu Fr. 5'000.00 (vgl. Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO) anzudrohen.