30) der Klägerin zurückzugeben hat. Die Rückgabeverpflichtung des Beklagten beinhaltet grundsätzlich auch, dass der Beklagte die Offenausschankanlagen – soweit erforderlich – demontiert, sodass er diese der Klägerin an dem Ort zurückgeben kann, an welchem sie sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses befunden haben (vgl. Art. 74 Abs. 2 Ziff. 2 OR). Kann der Beklagte die erforderliche Demontage nicht selbst vornehmen, hat er stattdessen für die Kosten einer Ersatzvornahme aufzukommen (vgl. auch Art. 343 Abs. 1 lit. e ZPO).