Es handelt sich dabei um einen Leihvertrag, dessen Vertragslaufzeit auf die Dauer des Hauptvertrags – d.h. des Getränkelieferungsvertrags – begrenzt ist. Da die Klägerin den Getränkelieferungsvertrag gekündigt hat, hat dies auch die Auflösung des Leihvertrags zur Folge, womit der Beklagte die geliehenen Offenausschankanlagen (ohne die elektrischen Zapfsäulen der […], vgl. Klage Rz. 30) der Klägerin zurückzugeben hat.