7.3. Würdigung Die Klägerin hat dem Beklagten für die Dauer des Getränkelieferungsvertrags unstreitig vier Offenausschankanlagen (vgl. KB 2 Anhang 2; Anhang 3 Ziff. 1.1) zum Gebrauch überlassen. Es handelt sich dabei um einen Leihvertrag, dessen Vertragslaufzeit auf die Dauer des Hauptvertrags – d.h. des Getränkelieferungsvertrags – begrenzt ist.