Der Entlehner ist verpflichtet, dem Verleiher die Sache in demjenigen Zustand zurückzugeben, die sich aus dem ordnungsgemässen Gebrauch ergibt. Da die Rückgabeverpflichtung des Entlehners eine Stückschuld darstellt, hat dieser die Sache – soweit die Parteien keine anderweitige Vereinbarung getroffen haben – an dem Ort zu übergeben, wo sich die Sache zur Zeit des Vertragsschlusses befunden hat. Dies dürfte regelmässig beim Verleiher sein.27