7.2. Rechtliches Gemäss der Legaldefinition von Art. 305 OR verpflichtet sich der Verleiher durch den Gebrauchsleihevertrag, dem Entlehner eine Sache zu unentgeltlichem Gebrauche zu überlassen, und der Entlehner, dieselbe Sache nach gemachtem Gebrauch dem Verleiher zurückzugeben. Gemäss Art. 309 Abs. 1 OR endet die Gebrauchsleihe mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Dauer.25 Die Vertragsbeendigung führt zur Vertragsauflösung, das heisst zur Auflösung des Leiheverhältnisses.