Die Klägerin habe als Folge der Pflichtverletzungen durch den Beklagten das Vertragsverhältnis mit diesem aufgelöst. Dies führe insbesondere dazu, dass der Beklagte die ihm zur Verfügung gestellten Offenausschankanlagen der Klägerin zurückgeben müsse und auch für sämtliche damit verbundenen Kosten aufzukommen habe. Die Kostentragungspflicht des Beklagten ergebe sich weiter aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin in der jeweils gültigen Fassung. Diese seien mit "Preisliste Gastronomie" betitelt (Klage Rz.