Offenausschankanlagen am zentralen Kühler des Gebäudes angeschlossen seien. Bei der Rückgabe bzw. Demontage der Offenausschankanlagen müsse daher ein Kältetechniker vorgängig die Kühlanlage der Klägerin vom zentralen Kühler entfernen/abkoppeln. Die Kosten für diese Arbeiten habe der Beklagte zu tragen. Die Klägerin habe als Folge der Pflichtverletzungen durch den Beklagten das Vertragsverhältnis mit diesem aufgelöst.