7. Rückgabe Offenausschankanlagen 7.1. Parteibehauptungen 7.1.1. Klägerin Die Klägerin macht geltend, sie habe dem Beklagten gestützt auf Ziff. 1.1 von Anhang 3 des Getränkelieferungsvertrags für die Dauer des Vertragsverhältnisses gewisse Einrichtungen, Mobilien und Gegenstände in der Form der Gebrauchsleihe überlassen. Es handle sich dabei um "2 bestehende Offenausschankanlagen (4 Hahn)" sowie "2 bestehende Offenausschankanlagen (6 Hahn)" (Klage Rz. 29; KB 2 Anhang 2).