Vorliegend hat die Klägerin den Beklagten mit Zustellung des Schreibens vom 2. August 2023 unter Einräumung einer 30-tägigen Frist für die dannzumal noch offene Darlehensforderung inkl. Zinsen von Fr. 118'689.15 in Verzug gesetzt (KB 35). Dieses Schreiben wurde dem Beklagten am 3. August 2023 zugestellt (KB 36), so dass der Verzug grundsätzlich am 2. September 2023 eintrat.