Soweit der Beklagte vorbringt, das klägerische Kündigungsschreiben (vgl. KB 35) sei nicht ihm, sondern der Nichtvertragspartei "F._____" zugestellt worden, kann ihm nicht gefolgt werden: Es ist an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass das Einzelunternehmen "F._____" kein Rechtssubjekt ist. Das Kündigungsschreiben der Klägerin wurde nicht dem Einzelunternehmen "F._____", sondern dem Beklagten als dessen Inhaber und Partei des streitgegenständlichen Getränkelieferungsvertrags zugestellt (KB 36).