6.3. Würdigung In Ziff. 5 Anhang 4 des Getränkelieferungsvertrags (KB 2) haben die Parteien vereinbart, dass die Klägerin das Darlehen kündigen kann, wenn der Beklagte seine vertraglichen Verpflichtungen aus dem Hauptvertrag oder dem damit verbundenen Darlehensvertrag verletzt. Dass sich der Beklagte mindestens einer Verletzung des Getränkelieferungsvertrags schuldig gemacht hat, wurde oben in E. 5.3 bereits festgehalten. Ein Kündigungsgrund liegt damit vor.