6.2. Rechtliches Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an anderen vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte (Art. 312 OR). Hinsichtlich der Beendigung eines Darlehensvertrages sind die Parteien frei, im Rahmen der Vertragsfreiheit eine Regelung zu treffen.21