6.1.2. Beklagter Der Beklagte bringt vor, es liege keine rechtsgültige Kündigung vor, da das Einschreiben an die Nichtvertragspartei Restaurant N._____ ausgestellt worden sei (Antwort Rz. 110 und 134 f.). Zudem liege auch kein Kündigungsgrund vor (Antwort Rz. 135). Der Amortisationsbetrag des Beklagten von Fr. 500.00 per 31. August 2023 offenbare den Fortführungswillen des Beklagten. Ein solches Verhalten der Fortzahlung dürfe nach einer - 20 - Kündigung ausgeschlossen werden. Der Beklagte erachte den Vertrag als weiterhin gültig (Antwort Rz. 136).