6. Rückerstattung Darlehen 6.1. Parteibehauptungen 6.1.1. Klägerin Die Klägerin macht zusammengefasst geltend, das Darlehen sei mit Schreiben vom 2. August 2023 gestützt auf Ziff. 5 von Anhang 4 des Getränkelieferungsvertrags gekündigt worden (Klage Rz. 44 und 58; Replik Rz. 95; KB 2 und 35). Die offene Darlehensschuld habe im Zeitpunkt des Kündigungsschreibens mind. Fr. 118'689.15 zzgl. Zinsen betragen (Klage Rz. 44 und 58). Das Einschreiben sei dem Einzelunternehmen F._____ am 3. August 2023 zugestellt worden, womit die 30-tägige Rückzahlungsfrist am 4. September 2023 abgelaufen sei (Klage Rz. 44 und 59; KB 36). Am 31. August 2023 habe der Beklagte letztmals einen Betrag von Fr. 500.00