Vorliegend hat die Klägerin dem Beklagten Frist bis zum 4. September 2023 eingeräumt, um ihren Schadenersatzanspruch in Höhe von Fr. 108'499.95 zu begleichen (KB 40). Der Beklagte befand sich diesbezüglich damit ab dem 5. September 2023 in Verzug und der Klägerin ist der ab diesem Datum beantragte Verzugszins von 5 % zuzusprechen. 5.7. Fazit Der Anspruch der Klägerin auf Schadenersatz in Höhe von Fr. 108'499.95 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 5. September 2023 ist gegeben.