Hiervon ist der effektive Bezug des Beklagten in Höhe von Fr. 57'250.12 in Abzug zu bringen, woraus sich ein entgangener Umsatz von Fr. 271'249.88 (Fr. 328'500.00 – Fr. 57'250.12) ergibt. Gestützt auf die Schadenersatzvereinbarung verlangt die Klägerin schliesslich 40 % des entgangenen - 19 - Umsatzes, was gerundet Fr. 108'499.95 (Fr. 271'249.88 x 0.4) entspricht. Die Schadenersatzberechnung der Klägerin erweist sich damit als korrekt. 5.6. Verzugszins Für die rechtlichen Voraussetzungen des klägerischen Verzugszinsanspruchs wird auf die Ausführungen oben in E. 4.4 verwiesen.