Wie die Klägerin richtig ausführt, berechnet sich der vom Beklagten geschuldete Schadenersatz anhand des vertraglich vereinbarten (jährlichen) Mindestumsatzes von Fr. 65'700.00 (vgl. KB 2 Ziff. 2.1), kumuliert auf die vertragliche Mindestlaufzeit von 5 Jahren (vgl. KB 2 Ziff. 8). Dies entspricht einem Mindestumsatz von Fr. 328'500.00 für 5 Jahre (Fr. 65'700.00 x 5). Hiervon ist der effektive Bezug des Beklagten in Höhe von Fr. 57'250.12 in Abzug zu bringen, woraus sich ein entgangener Umsatz von Fr. 271'249.88 (Fr. 328'500.00 – Fr. 57'250.12) ergibt.