Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine sog. Schadenspauschalierung. Sie dient ausschliesslich der Beweiserleichterung und weist keinen Strafcharakter auf, zumal sie keine schadensunabhängige Zahlung, sondern lediglich eine pauschale Schadensberechnung festlegt. Entsprechend hat die Klägerin die Höhe des Schadens nicht konkret nachzuweisen, sondern kann die Berechnung anhand der getroffenen Schadenersatzvereinbarung vornehmen. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die Klägerin die vereinbarte Berechnungsmethode korrekt angewendet hat (vgl. KB 11).