Der Beklagte hat den vereinbarten jährlichen Mindestbezug von Fr. 65'700.00 unstreitig um Fr. 8'449.88 unterschritten. Ein Schaden im Rechtssinn liegt damit grundsätzlich vor, ist der Klägerin doch eine unfreiwillige Vermögenseinbusse im Sinne eines entgangenen Gewinns entstanden. Das Argument des Beklagten, die Klägerin habe aufgrund des Lieferstopps gar keinen Gewinn erzielen wollen, geht an der Sache vorbei und ist nicht zu hören. Für die Frage der Schadenshöhe gilt es Ziff. 6 des Getränkelieferungsvertrags (KB 2) zu beachten, welche folgendes vorsieht: