Die Schadenspauschalierung gilt es insbesondere von der Konventionalstrafe abzugrenzen. Im Gegensatz zur Konventionalstrafe setzt die Schadenspauschalierung einen Schaden voraus und weist keinen Strafcharakter auf.18 Sie dient der blossen Beweiserleichterung.19 Die Konventionalstrafe verfällt demgegenüber, auch wenn dem Gläubiger kein Schaden erwachsen ist (Art. 161 Abs. 1 OR).20