5.5.2. Rechtliches Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen (Art. 99 Abs. 3 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 OR). Um Beweiserleichterung zu schaffen, können die Parteien jedoch eine Schadenspauschale vereinbaren. Es handelt sich dabei um eine Abmachung, wonach bei Vorliegen eines Haftungstatbestandes ein im Voraus geschätzter Schadensbetrag zu ersetzen ist.17