5.5.1.2. Beklagter Der Beklagte bringt vor, die Klausel der Schadensberechnung finde ohnehin keine Anwendung, da keine Vertragsverletzung vorliege. Zudem werde die Schadensberechnung insoweit bestritten, als dass die Klägerin ihre Vertragsverletzung nicht berücksichtige. Mit dem vertragsbrüchigen faktischen Lieferstopp bestätige die Klägerin, dass sie keinen Gewinn habe erzielen und entgegen der vertraglichen Vereinbarung kein Bier habe liefern wollen.