Nach dem Gesagten kann sich der Beklagte nicht exkulpieren. Eine schuldhafte Vertragsverletzung durch den Beklagten liegt somit vor. 5.4. Zwischenfazit Mit der Nichteinhaltung der vereinbarten Exklusivität hat der Beklagte den Getränkelieferungsvertrag (KB 2) verletzt. Auf weitere Ausführungen zu anderen behaupteten Vertragsverletzungen kann daher verzichtet werden. Insbesondere kann damit auch die Frage offenbleiben, ob die