Dem ist jedoch bereits entgegenzuhalten, dass der Beklagte weitere Getränkelieferungen der Klägerin nach wie vor gegen Barzahlung hätte erhalten können (vgl. KB 2 Ziff. 3.2; AB 4). Folglich wäre es dem Beklagten auch möglich gewesen, trotz des Zahlungsverzugs und der vorübergehend eingestellten Belieferung, das Bier der Klägerin weiterhin exklusiv zu führen, hätte er die erforderlichen finanziellen Mittel aufgebracht. Nach dem Gesagten kann sich der Beklagte nicht exkulpieren.