Der Beklagte argumentiert, er habe die vereinbarte Exklusivität deshalb nicht einhalten können, weil ihn die Klägerin aufgrund der Zahlungsausstände nicht mehr mit Bier belieferte. Somit habe nicht er, sondern die Klägerin die Vertragsverletzung verschuldet (vgl. Antwort Rz. 50). Dem ist jedoch bereits entgegenzuhalten, dass der Beklagte weitere Getränkelieferungen der Klägerin nach wie vor gegen Barzahlung hätte erhalten können (vgl. KB 2 Ziff.