5.3. Würdigung Dass sich der Beklagte dazu verpflichtet hat, die in Anhang 1 des Getränkelieferungsvertrags (KB 2) aufgeführten Biere der Klägerin exklusiv zu führen, ist unbestritten. Unbestritten ist auch, dass sich der Beklagte an die vereinbarte Exklusivität nicht hält und "F._____" das Konkurrenzbier der P._____ AG verkauft. Eine Vertragsverletzung liegt damit grundsätzlich unstreitig vor. Streitig ist in diesem Zusammenhang lediglich, ob der Beklagte die Vertragsverletzung auch verschuldet hat.