Die vertraglichen Schadenersatzansprüche des OR setzen grundsätzlich ein Verschulden voraus. Art. 97 Abs. 1 OR sieht jedoch eine Umkehr der Beweislast gemäss Art. 8 ZGB vor. Somit obliegt es dem Schuldner nachzuweisen, dass die Vertragsverletzung entschuldbar sei. Der Exkulpationsbeweis des Schuldners gelingt etwa dann, wenn er nachzuweisen vermag, dass entweder ein Zufall oder ein ihm nicht zuzurechnendes Drittverschulden die Vertragsverletzung bewirkt hat.16