97 Abs. 1 OR werden alle Verletzungen vertraglicher Verpflichtungen bezeichnet, die sich weder dem Verzug noch der Nichterfüllung zuordnen lassen.13 Auch die Verletzung von Nebenpflichten qualifiziert als positive Vertragsverletzung.14 Weiter ist ein Schaden erforderlich, der 13 BSK OR I-WIEGAND, 7. Aufl. 2020, Art. 97 N. 25. 14 BSK OR I-WIEGAND (Fn. 13), Art. 97 N. 32. - 16 -