5.2. Rechtliches Gemäss der allgemeinen Bestimmung von Art. 97 OR hat der Schuldner für den aus einer Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung eines Vertrags entstanden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last fällt. Als positive Vertragsverletzung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 OR werden alle Verletzungen vertraglicher Verpflichtungen bezeichnet, die sich weder dem Verzug noch der Nichterfüllung zuordnen lassen.13