5.1.2. Beklagter Der Beklagte führt aus, die Klägerin habe gestützt auf ihre Fehlbuchungen gegenüber dem Beklagten einen faktischen Lieferstopp verfügt (Antwort Rz. 43; AB 4). Dieser faktische Lieferstopp habe ihn dazu genötigt, Alternativen zu prüfen, um den lukrativen Sommerbetrieb nicht zu gefährden. Die Klägerin habe selbst die Lieferung verweigert. Dem Beklagten sei damit die Exklusivität gekündigt worden, und dies in einem besonders ungünstigen Zeitpunkt, nämlich in der lukrativen Sommersaison (Antwort Rz.