Die Klägerin habe namentlich festgehalten, dass der Beklagte bereits seit Wochen Biere der P._____ AG in seinem Sortiment führe und auch Chauffeure der P._____ AG hätten gegenüber der Klägerin bestätigt, dass der Beklagte das F._____ bereits seit über drei Wochen mit Bier der P._____ AG beliefern lasse (Klage Rz. 43; KB 32). Darüber hinaus habe am 7. September 2023 auch vor Ort festgestellt werden können, dass der Beklagte weiterhin Bier von der P._____ AG beziehe und ausschenke, teilweise in "[…]"-Gläser (Klage Rz.