Die angesetzte Frist habe der Beklagte jedoch unbenutzt verstreichen lassen (Klage Rz. 38). Nachdem auch anlässlich eines Treffens keine Lösung zur Wiederherstellung des vertragsgemässen Zustands habe gefunden werden können (Klage Rz. 39), sei die Klägerin mit Einschreiben vom 20. Juli 2023 erneut an den Beklagten gelangt und habe diesem die anhaltenden Pflichtverletzungen angezeigt.