ausdrücklich eine Exklusivität vereinbart. Dies bedeute, dass betreffend Bier ausschliesslich die vertraglich vereinbarten Produkte gemäss Anhang 1 des Getränkelieferungsvertrags geführt werden dürften (Klage Rz. 23). Am 21. Juni 2023 habe die Klägerin erfahren, dass der Beklagte in Verletzung der vereinbarten Exklusivitätsklausel im F._____ das Konkurrenzbier der P._____ AG ausschenke (Klage Rz. 37).