Gemäss Behauptung der Klägerin sei der Beklagte mit Einschreiben vom 22. Juni 2023 aufgefordert worden, den offenen Betrag von Fr. 21'925.65 bis 28. Juni 2023 zu bezahlen (Klage Rz. 53; KB 19). Diese Behauptung wurde vom Beklagten nicht bestritten. Folglich befand sich der Beklagte für den Zahlungsausstand aus Getränkelieferung in Höhe von Fr. 21'925.65 seit dem 29. Juni 2023 in Verzug und der Klägerin ist der ab diesem Datum beantragte Verzugszins von 5 % zuzusprechen.