Der Beklagte behauptet jedenfalls nicht, dass er den Zahlungsausstand über Fr. 21'925.65 bereits ganz oder teilweise beglichen hätte (vgl. Antwort Rz. 27). Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Fr. 21'925.65 gegenüber dem Beklagten ist damit ausgewiesen. - 14 -