Wie der Beklagte selbst ausführt, ist er ebenso Vertragspartner des von ihm behaupteten anderen Vertrages (vgl. Antwort Rz. 85). Wären die umstrittenen Getränkelieferungen also in Erfüllung eines anderen Vertrages mit dem Beklagten ausgeführt worden, so stellten die von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsausstände zwar keine Vertragsverletzung des vorliegenden Getränkelieferungsvertrags dar; eine Pflicht des Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises besteht aber dennoch. Der Beklagte behauptet jedenfalls nicht, dass er den Zahlungsausstand über Fr. 21'925.65 bereits ganz oder teilweise beglichen hätte (vgl. Antwort Rz.