Dieses Guthaben zieht die Klägerin von ihrer Kaufpreisforderung aus den vorherigen Getränkelieferungen ab, sodass sich eine Forderung von Fr. 24'980.95 (Fr. 6'241.05 + Fr. 16'706.75 + Fr. 2'199.75 – Fr. 166.60) ergibt (vgl. KB 21). Die Klägerin zieht hiervon weitere Fr. 3'055.30 ab und führt aus, es handle sich dabei um ein Restguthaben aus der Barzahlung des Beklagten im Umfang von Fr. 15'000.00 vom 3. Juli 2023 (Klage Rz. 41). Ob dies zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Dass die Klägerin Getränkelieferungen zum Preis von mindestens Fr. 21'925.65 ausgeführt hat, ist aufgrund der Akten erstellt.