Darüber hinaus erbrachte die Klägerin am 15. Juni 2023 gemäss entsprechendem Lieferschein (KB 28) eine weitere Getränkelieferung, deren Warenpreis mit Leergutrückgaben des Beklagten jedoch vollständig verrechnet wurde. Aus diesem Grund enthält die Rechnung vom 15. Juni 2023 ein Guthaben über Fr. 166.59, welches dem den Warenpreis übersteigenden Restbetrag aus der Leergutrückgabe des Beklagten entspricht (vgl. Klage Rz. 40; KB 28 und 29). Dieses Guthaben zieht die Klägerin von ihrer Kaufpreisforderung aus den vorherigen Getränkelieferungen ab, sodass sich eine Forderung von Fr. 24'980.95 (Fr. 6'241.05 + Fr. 16'706.75 + Fr. 2'199.75 – Fr. 166.60) ergibt (vgl. KB 21).