vom Beklagten nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Die Klägerin legt verschiedene Lieferscheine und Rechnungen ins Recht und weist damit im Einzelnen nach, dass sie am 26. Mai 2023 eine Lieferung zum Endpreis von Fr. 6'241.05 (KB 22 und 23), am 2. Juni 2023 eine Lieferung zum Endpreis von Fr. 16'706.75 (KB 24 und 25) und am 14. Juni 2023 eine Lieferung zum Endpreis von Fr. 2'199.75 (KB 26 und 27) erbracht hat. Darüber hinaus erbrachte die Klägerin am 15. Juni 2023 gemäss entsprechendem Lieferschein (KB 28) eine weitere Getränkelieferung, deren Warenpreis mit Leergutrückgaben des Beklagten jedoch vollständig verrechnet wurde.